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   BVerwG, 18.09.1981 - 6 B 56.81   

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https://dejure.org/1981,4790
BVerwG, 18.09.1981 - 6 B 56.81 (https://dejure.org/1981,4790)
BVerwG, Entscheidung vom 18.09.1981 - 6 B 56.81 (https://dejure.org/1981,4790)
BVerwG, Entscheidung vom 18. September 1981 - 6 B 56.81 (https://dejure.org/1981,4790)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Zustellung eines Widerspruchsbescheides nach Inkrafttreten des Wehrpflichtänderungsgesetzes (WPflÄndG) - Beginn des Fristenlaufs für die Erhebung einer Klage

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1981 - 6 B 56.81
    Diese Wirksamkeit ergibt sich vielmehr daraus, daß das Bundesverfassungsgericht in Abschnitt I des Tenors seines Urteils vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127) das genannte Gesetz für nichtig erklärt und in Abschnitt II. keine Ausnahme von dieser rückwirkenden Nichtigkeit hinsichtlich der Zustellung von vor dem Inkrafttreten des nichtigen Gesetzes erlassenen und später zugestellten Widerspruchsbescheiden gemacht hat.
  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 93.78
    Auszug aus BVerwG, 18.09.1981 - 6 B 56.81
    Wie der Senat in seinem vom Verwaltungsgericht erwähnten Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 93.78 - (BVerwGE 59, 168 - Buchholz 448.0 § 32 WPflG Nr. 26) ausgeführt hat, begann der Lauf der Frist für die Klage gegen einen vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ergangenen ablehnenden Bescheid mit der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, denn seit der Verkündung dieser Entscheidung war klar, daß das Änderungsgesetz nichtig war.
  • BVerwG, 20.04.1982 - 6 C 65.81

    Maßgeblichkeit der Erfolgsaussichten des voraussichtlichen Prozessausgangs

    Maßgebend für die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind jedoch, wie durch den Wortlaut der Vorschrift bestätigt wird, nicht die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels, sondern der mutmaßliche Prozeßausgang (vgl. Beschluß vom 15. März 1982 - BVerwG 6 B 56.81 -); die Kostenentscheidung ist mithin danach auszurichten, wem bei Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich die Kosten auferlegt worden wären.
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